Amoklauf von Winnenden - BGH-Beschluss im Volltext veröffentlicht
von Helling on Mai 2nd, 2012
in Nachrichten, Entscheidungen, Prozessrecht
Ich hatte bereits am 30.04.2012 über die Entscheidung des BGH in Sachen "Winnenden" berichtet. Nun wurde der Beschluss hier vollständig veröffentlicht. Ich werde mir heute Abend die Zeit nehmen, ihn genau zu lesen und ggf. etwas dazu zu schreiben.
Auffallend ist jedoch, dass in der entsprechenden Presseerklärung des BGH zur Zurückverweisung "an eine andere Jugendkammer" kein Wort steht. Man möchte den Fehler wohl nicht unnötig breittreten. Dazu passt auch die Mitteilung auf SPON, dass sich die Sprecherin des BGH zu diesem Thema nicht äußern wollte.
Fehler des BGH in Sachen "Winnenden"?
von Helling on April 30th, 2012
in Nachrichten, Entscheidungen, Prozessrecht, "Recht kurios"
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, wie heute bekannt wurde, das Urteil gegen den Vater des Amokschützen von Winnenden (teilweise) aufgehoben. Der Beschluss liegt mir noch nicht im Volltext vor (zumindest habe ich ihn nirgends gefunden). Aus sicherer Quelle habe ich jedoch erfahren, dass zutreffend ist, was z.B. hier zu lesen ist: der BGH hat das Verfahren an eine "andere Jugendkammer des LG Stuttgart" zurückverwiesen, obwohl die Verhandlung vor einer "normalen" Strafkammer stattgefunden hat.
Meines Erachtens doch ein etwas ungewöhnlicher Fehler. Ich gehe einmal davon aus, dass in Kürze ein entsprechender Berichtigungsbeschluss kommt. Wenn nicht, wünsche ich dem LG Stuttgart viel Erfolg bei der Entscheidung, wer denn nun der gesetzliche Richter ist.
Da hat es aber jemand sehr, sehr eilig!
von Helling on April 19th, 2012
in Entscheidungen, Prozessrecht, Mandanten
Auszug aus einer Ermittlungsakte, in der einem Jugendlichen verschiedene Straftaten vorgeworfen werden:
"Am 27.01.2012, um 12.10 Uhr, teilte Herr StA X. von der Staatsanwaltschaft ... mit, dass die Beschuldigten A., B. und C. angegeben haben, dass auch der D.E. aus F. an den Körperverletzungen beteiligt war und auch damit herumgeprahlt habe, jemanden die Nase eingeschlagen zu haben. Herr StA X. bat darum, D.E. in Kürze als Beschuldigten zu vernehmen und die Vernehmungsniederschrift sowohl an ihn als auch an das AG ... zu faxen. Die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ist auf den 09.02.2012 beim AG ... terminiert. Der Beschuldigte soll im Falle eines Geständnisses gefragt werden, ob er damit einverstanden sei, dass der Fall ebenfalls am 09.02.2012 verhandelt wird."
Nochmal zusammengefgasst: Die StA teilt am 27.01.2012 (Freitag) neue Erkenntnisse mit. Die erbetene Vernehmung findet am 01.02.2012 statt und der minderjährige Beschuldigte soll sich dann unter Verzicht auf rechtliches Gehör und Fristen eine Woche später widerstandslos und unverteidigt verurteilen lassen - und das ganze vom Jugendschöffengericht während die vier weiteren Angeklagten jeweils Verteidiger beigeordnet bekommen haben. Es geht ja u.a. nur um den Vorwurf des Raubes.
Nichts gegen eine zügige und effektive Justiz, aber da verschlägt es einem durchaus mal die Sprache. §§ 140 ff., 201, 217, ... StPO - alles unnützer Kram! Ganz abgesehen von der notwendigen Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Zum Glück hat sich der Mandant nicht übertölpeln lassen.
Sehr kreativ Herr Staatsanwalt
von Helling on April 17th, 2012
in Entscheidungen, Prozessrecht, "Recht kurios"
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, einmal 30 g Marihuana erworben und mit jeweils 50 g Amphetamin in zwei Fällen gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben.
Fall eins wird in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei den Fällen zwei und drei sieht die Staatsanwaltschaft ihre Felle davonschwimmen und erklärt sich grundsätzlich mit einer Einstellung nach § 154 StPO einverstanden. Damit es aber nicht ganz so schlecht für die StA aussieht (man wollte eigentlich 1 Jahr 6 Monate) solle mein Mandant aber doch bitteschön noch irgendetwas zugeben, von dem die Ermittlungsbehörden noch nichts wissen.
Netter Versuch. Aber alleine das Ansinnen, ich solle dafür Sorge tragen, dass sich der Mandant selbst ans Messer liefert, empfinde ich als Unverschämtheit. Der Hinweis auf die mögliche Einführung der vollständigen Telefonüberwachung und weitere Beweisanträge sowie die doch sehr dürftige Beweislage brachten die StA wieder zur Vernunft.
Ergebnis: 30 Tagessätze und ein sehr zufriedener Mandant.
Mein Name ist POK Hase, ich weiß von nichts!
von Helling on April 11th, 2012
in "Recht kurios"
Heute in der Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer des LG Stuttgart:
Es geht um den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Geladen ist Herr POK Hase. Er setzt sich und teilt zunächst einmal mit, dass ihm der Name des einen Angeklagten auf der Ladung nichts sage, aber vielleicht ginge es ja um einen der " u.a.". Es stellt sich dann heraus, dass er mit der ganzen Sache wirklich gar nichts zu tun hat. Dennoch ist er erkältet aus Karlsruhe angereist, denn immerhin habe seine gestrige Nachfrage bei Gericht ergeben, dass der Termin sicher stattfinde. Warum er bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt hatte, dass ihm die Sache an sich gar nichts sagte, konnte er dann allerdings auch nicht erklären.
Wir werden Herrn POK I. Hase also an einem anderen Tag hören.
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